Alle Behandlungen mit Endpreis (inkl. Material & 19 % MwSt.). Ärztliche Beratung (5,55 €) und Untersuchung (5,55 €) sind nach §§ 630c, 630e BGB verpflichtend.
Wählen Sie Ihre gewünschten Behandlungen aus, um einen transparenten Kostenvoranschlag zu erhalten. Ärztliche Beratung und Untersuchung sind nach §§ 630c, 630e BGB Pflicht und werden automatisch berechnet. Ausführliche Erklärung zu den Preisen finden Sie auf der Seite 2 „Mein Kostenvoranschlag“.
| Pos. | Ausgewählte Behandlung | Anzahl | Netto (€) | Brutto (€) |
|---|
| Summe Netto: | 0,00 € |
| zzgl. 19% MwSt.: | 0,00 € |
| Gesamtbetrag Brutto: | 0,00 € |
Gemäß § 12 Abs. 4 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erhalten Sie nachfolgend eine transparente Aufschlüsselung Ihrer ausgewählten Behandlungen. Der Gesamtpreis jeder Position setzt sich zusammen aus dem ärztlichen Honorar (Punktzahl × Einfachsatz × Steigerungsfaktor) sowie – sofern erforderlich – dem Auslagenersatz für verbrauchte Medikamente, Anästhetika und sterile Einmalmaterialien gemäß § 10 GOÄ. Die angegebenen Materialpreise variieren in Abhängigkeit von den aktuellen Einkaufspreisen sowie der individuell benötigten Menge.
Hinweis zur ärztlichen Beratungs- & Untersuchungspflicht (§§ 630c, 630e BGB): Vor jedem medizinisch-ästhetischen Eingriff sind eine persönliche ärztliche Untersuchung, Aufklärung und Beratung gesetzlich vorgeschrieben.
Hinweis zum Auslagenersatz (§ 10 GOÄ) & Einkaufspreisen: Einmalig verbrauchte Medikamente (z. B. Botulinumtoxin, Hyaluronsäure-Filler, Hybridfiller wie Radiesse/HArmonyCa, Skinbooster, Lokalanästhetika/Betäubungssalbe) sowie sterile Verbrauchsmaterialien (Kanülen, Spritzen, Tupfer, Verbände) werden gemäß § 10 GOÄ als Auslagen berechnet. Die Materialpreise sind Richtwerte und variieren in Abhängigkeit von den aktuellen Einkaufspreisen.
Hinweis zu § 2 GOÄ & Umsatzsteuerpflicht: Soweit ein den Schwellenwert (2,3-fach) bzw. regulären Höchstsatz (3,5-fach) überschreitender Steigerungssatz zur Anwendung kommt, beruht dies auf einer individuellen Honorarvereinbarung gem. § 2 GOÄ. Ästhetische Behandlungen ohne zwingende medizinische Indikation unterliegen außerhalb einer Heilbehandlung (§ 4 Nr. 14a UStG) dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %.